Neue Kolumne

 
1. März 2018

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Eine Frau reist im Alter von 45 Jahren aus einem Drittstaat in die Schweiz ein. Sie heiratet einen anerkannten Flüchtling, worauf ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Sechs Jahre später erhält sie die Niederlassungsbewilligung. Nach der Scheidung arbeitet sie als Küchenhilfe in einem Restaurant, das von ihrem Sohn geführt wird. Zwei Jahre später wird das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Die Frau bezieht zunächst Arbeitslosengelder und danach – wie schon in früheren Jahren – Sozialhilfe. Ein Antrag auf Invalidenrente wird abgelehnt.

Das Migrationsamt fordert die inzwischen 61-jährige Frau auf, die Schweiz zu verlassen. Ihre Beschwerde weist das Zürcher Verwaltungsgericht ab. Gemäss Ausländergesetz kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine Ausländerin dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Zwar macht die Frau geltend, sie erhalte nun von ihrem alleinerziehenden Sohn monatlich Fr. 3000.– für die Betreuung des Enkels während 45 Stunden in der Woche.

Das Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass dieses Betreuungsgeld mit dem Eintritt des Enkels in die Schule rechtlich wohl nicht durchsetzbar wäre. Auch mit dem Argument, sie könne demnächst ihre AHV-Rente vorbeziehen und Ergänzungsleistungen beanspruchen, dringt die Frau nicht durch. Das Gericht stellt fest, dass sie in der Schweiz ungenügend integriert ist. Es erachtet die Wegweisung als zumutbar, zumal die Frau im Heimatland Familienangehörige hat, mit denen sie regelmässigen Kontakt pflegt.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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