Neue Kolumne
1. Juni 2017
Verweigerung einer Rentnerbewilligung
Verweigerung einer Rentnerbewilligung
Eine 65-jährige Rentnerin, die geschieden ist und in Serbien lebt, möchte zu ihrer Tochter in die Schweiz ziehen. Das Migrationsamt weist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, ebenso die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Unbestritten ist, dass die Rentnerin nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügt, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Die Tochter hat sich deshalb bereit erklärt, die notwendigen Mittel beizusteuern. Dies genügt aus Sicht der Sicherheitsdirektion nicht. Die Tochter lebt zwar in guten finanziellen Verhältnissen. Ihre finanzielle Situation ist aber nicht so günstig, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, ihrer Mutter im Rahmen der Verwandtenunterstützung beizustehen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich die Tochter nur für eine beschränkte Zeit, beispielsweise für fünf Jahre, vertraglich verpflichten kann, Unterhaltszahlungen an ihre Mutter zu leisten. Eine Verpflichtung zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung für eine 65-jährige Mutter mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 21.6 Jahren sei eine übermässige Bindung und damit unzulässig.
Die Sicherheitsdirektion erinnert daran, dass ein starkes öffentliches Interesse besteht, die Zahl der ausländischen Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht weiter zu erhöhen. Ältere Personen würden auch im Falle guter oder sehr guter finanzieller Verhältnisse die Sozialwerke und die Krankenkassen stark belasten. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge daran bezahlt haben, sei deshalb restriktiv zu handhaben.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
Unbestritten ist, dass die Rentnerin nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügt, um den Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten. Die Tochter hat sich deshalb bereit erklärt, die notwendigen Mittel beizusteuern. Dies genügt aus Sicht der Sicherheitsdirektion nicht. Die Tochter lebt zwar in guten finanziellen Verhältnissen. Ihre finanzielle Situation ist aber nicht so günstig, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, ihrer Mutter im Rahmen der Verwandtenunterstützung beizustehen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass sich die Tochter nur für eine beschränkte Zeit, beispielsweise für fünf Jahre, vertraglich verpflichten kann, Unterhaltszahlungen an ihre Mutter zu leisten. Eine Verpflichtung zur lebenslänglichen Unterhaltsgewährung für eine 65-jährige Mutter mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 21.6 Jahren sei eine übermässige Bindung und damit unzulässig.
Die Sicherheitsdirektion erinnert daran, dass ein starkes öffentliches Interesse besteht, die Zahl der ausländischen Wohnbevölkerung im vorgerückten Alter nicht weiter zu erhöhen. Ältere Personen würden auch im Falle guter oder sehr guter finanzieller Verhältnisse die Sozialwerke und die Krankenkassen stark belasten. Der Zuzug von wirtschaftlich nicht aktiven Personen, die nie Beiträge daran bezahlt haben, sei deshalb restriktiv zu handhaben.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
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