Neue Kolumne
25. Juli 2024
Verpasste Ausschlagung
Verpasste Ausschlagung
Ein Mann verstirbt im Alter von 77 Jahren. Er hinterlässt als gesetzliche Erben seine Ehefrau und drei Söhne. Drei Jahre später verlangen die beiden älteren Söhne die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung der Erbschaft ihres verstorbenen Vaters. Sie machen geltend, sie hätten erst zehn Tage vorher von ihrer Mutter erfahren, dass die Steuerbehörden gegen die Eltern ein Steuerhinterziehungsverfahren eröffnet hätten. Es gehe um mehrere Millionen Franken. Der Erblasser habe vor mehr als 20 Jahren einen Trust errichtet. Begünstigter sei aber nur der jüngste Sohn. Die beiden älteren Söhne würden aus dem Nachlass praktisch nichts erhalten, weshalb es nicht richtig sei, wenn sie Steuerschulden des Erblassers bezahlen müssten.
Gemäss Gesetz beträgt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft drei Monate. Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben mit der Kenntnis des Todes des Erblassers. Aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder hohes Alter eines Erben, grosse Komplexität des Nachlasses) kann die Frist verlängert oder neu angesetzt werden.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Steuerbehörden nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Söhne über die Eröffnung des Steuerverfahrens informiert haben. Somit wären die Söhne von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen, mit Hilfe von Steuerfachleuten abzuschätzen, welche Forderungen der Steuerbehörden auf sie zukommen könnten. Stattdessen haben sie zugewartet und erst ein halbes Jahr später um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist ersucht. Das Gesuch ist deshalb aus Sicht des Bundesgerichts verspätet.
Gemäss Bundesgericht dient die Fristwiederherstellung nicht dazu, eine Nachlässigkeit der Erben zu beheben oder korrigierend einzugreifen, wenn sich eine Annahme der Erben später als falsch herausstellt. Aus Sicht des Bundesgerichts haben es die beiden älteren Söhne fahrlässig versäumt, nach dem Tod ihres Vaters Schritte zu unternehmen, um die finanzielle Situation zu klären. Dass die beiden Söhne die Erbschaftsschulden nicht rechtzeitig ermittelt haben, kommt sie teuer zu stehen.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
Gemäss Gesetz beträgt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft drei Monate. Die Frist beginnt für die gesetzlichen Erben mit der Kenntnis des Todes des Erblassers. Aus wichtigen Gründen (z.B. Krankheit oder hohes Alter eines Erben, grosse Komplexität des Nachlasses) kann die Frist verlängert oder neu angesetzt werden.
Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Steuerbehörden nicht nur die Ehefrau, sondern auch die Söhne über die Eröffnung des Steuerverfahrens informiert haben. Somit wären die Söhne von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen, mit Hilfe von Steuerfachleuten abzuschätzen, welche Forderungen der Steuerbehörden auf sie zukommen könnten. Stattdessen haben sie zugewartet und erst ein halbes Jahr später um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist ersucht. Das Gesuch ist deshalb aus Sicht des Bundesgerichts verspätet.
Gemäss Bundesgericht dient die Fristwiederherstellung nicht dazu, eine Nachlässigkeit der Erben zu beheben oder korrigierend einzugreifen, wenn sich eine Annahme der Erben später als falsch herausstellt. Aus Sicht des Bundesgerichts haben es die beiden älteren Söhne fahrlässig versäumt, nach dem Tod ihres Vaters Schritte zu unternehmen, um die finanzielle Situation zu klären. Dass die beiden Söhne die Erbschaftsschulden nicht rechtzeitig ermittelt haben, kommt sie teuer zu stehen.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
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