Neue Kolumne

 
1. Dezember 2013

Schlussworte im Arbeitszeugnis

Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse sind häufig und enden nicht selten vor Gericht. So verlangte eine fristlos entlassene Arbeitnehmerin folgende Formulierung im Schlusszeugnis: «Frau X. verlässt uns auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.» Zudem störte sich die Arbeitnehmerin daran, dass im Arbeitszeugnis der Tag der fristlosen Entlassung als Enddatum des Arbeitsverhältnisses erschien.

Das Gericht stellte fest, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war. Es verpflichtete deshalb den Arbeitgeber, im Zeugnis das Datum einzusetzen, an welchem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Damit lässt sich verhindern, dass eine Drittperson unerwünschte Rückschlüsse auf die zu Unrecht erfolgte fristlose Entlassung ziehen kann.

Hingegen drang die Arbeitnehmerin mit der von ihr gewünschten Schlussformulierung nicht durch.

Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass das Arbeitszeugnis Angaben über den Grund seines Austritts enthält, sich also zum Kündigungsmotiv oder zur rechtlichen Art der Auflösung äussert (z.B. «Herr Z. will sich beruflich neu orientieren.» oder «Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Umstrukturierung und damit verbundenem Stellenabbau beendet.»). Hingegen hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass Dankesworte, Zukunftswünsche oder Bedauernsbekundungen ins Zeugnis aufgenommen werden.

Das Gericht kam zum Schluss, die Bescheinigung, dass die Arbeitnehmerin freiwillig aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden sei, sei unzutreffend und damit wahrheitswidrig. Auch könne der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, den Austritt der Arbeitnehmerin zu bedauern. Man könne schliesslich einem Arbeitgeber nicht vorschreiben, wie er sich beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers zu fühlen habe.

Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»



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