Neue Kolumne
1. März 2021
Handy am Steuer
Ein Autofahrer blickt während der Fahrt auf der Autobahn zwei Mal kurz auf sein Mobiltelefon, das er in seiner rechten Hand frei in der Luft hält. Dabei wird er von zwei Polizeibeamten beobachtet, die im Polizeirapport festhalten, er habe jeweils zwei bis drei Sekunden auf das Handy geschaut. Der Autofahrer wird wegen Verletzung der Verkehrsregeln vom Statthalteramt gebüsst.
Nach einem Freispruch durch das Bezirksgericht zieht das Statthalteramt den Entscheid an das Obergericht weiter. Es macht geltend, der Autofahrer sei gar nicht in der Lage gewesen, auf allfällige Gefahren zu reagieren. Er habe den Blick von der Strasse abgewendet, als er auf das Handy geblickt habe, und so eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen.
Das Obergericht erinnert daran, dass ein Autofahrer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss und keine Verrichtungen vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Wenn die Verkehrssituation es erlaubt, darf ein Autofahrer zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett schauen. Er darf auch einen kurzen Blick auf die Uhr oder das im Fahrzeug eingebaute Navigationssystem werfen. Unzulässig ist es jedoch beispielsweise, während der Fahrt den Blick zum Schreiben einer SMS länger auf das Mobiltelefon zu richten.
Das Obergericht geht zugunsten des Autofahrers davon aus, dass er in der Lage war, zumindest aus den Augenwinkeln auf den Verkehr zu achten. Es berücksichtigt, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren. Die Verkehrssituation sei übersichtlich gewesen, zumal auf der Autobahn weder mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern zu rechnen sei. Es bleibt somit beim Freispruch des Autofahrers. Hätte sich der Autofahrer ausschliesslich auf die Strasse konzentriert, hätte er sich viele Umtriebe sparen können.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
Nach einem Freispruch durch das Bezirksgericht zieht das Statthalteramt den Entscheid an das Obergericht weiter. Es macht geltend, der Autofahrer sei gar nicht in der Lage gewesen, auf allfällige Gefahren zu reagieren. Er habe den Blick von der Strasse abgewendet, als er auf das Handy geblickt habe, und so eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen.
Das Obergericht erinnert daran, dass ein Autofahrer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden muss und keine Verrichtungen vornehmen darf, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren. Wenn die Verkehrssituation es erlaubt, darf ein Autofahrer zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett schauen. Er darf auch einen kurzen Blick auf die Uhr oder das im Fahrzeug eingebaute Navigationssystem werfen. Unzulässig ist es jedoch beispielsweise, während der Fahrt den Blick zum Schreiben einer SMS länger auf das Mobiltelefon zu richten.
Das Obergericht geht zugunsten des Autofahrers davon aus, dass er in der Lage war, zumindest aus den Augenwinkeln auf den Verkehr zu achten. Es berücksichtigt, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren. Die Verkehrssituation sei übersichtlich gewesen, zumal auf der Autobahn weder mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern zu rechnen sei. Es bleibt somit beim Freispruch des Autofahrers. Hätte sich der Autofahrer ausschliesslich auf die Strasse konzentriert, hätte er sich viele Umtriebe sparen können.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
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