Neue Kolumne
1. September 2013
Faule Ausreden
Faule Ausreden
Eine Kundin steuerte im Supermarkt eines Grossverteilers einen voll bepackten Einkaufswagen mit Waren im Gesamtwert von Fr. 300.– an der Kassenreihe im ersten Stock vorbei. Sie begab sich zum Lift, fuhr ins Parterre, ging an einer weiteren Kasse vorbei und verliess mit dem Einkaufswagen durch eine Drehtüre das Gebäude. Draussen wurde sie von zwei Ladendetektivinnen angehalten.
In der Folge wurde die Kundin wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Dieses Urteil zog die Kundin mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie einen Freispruch verlangte. Sie machte geltend, sie habe beim Gemüsestand, der sich ausserhalb des Gebäudes befinde, noch Gemüse kaufen und den gesamten Einkauf an der Aussenkasse bezahlen wollen.
Mit dieser Argumentation drang die Kundin vor Bundesgericht nicht durch. Laut Bundesgericht darf die Behauptung der Kundin, sie habe am Gemüsestand im Freien bezahlen wollen, als Schutzbehauptung betrachtet werden. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass die 70 Artikel an der Kasse beim Gemüsestand nicht sinnvoll und effizient hätten abgerechnet werden können. Für eine derartige Warenmenge sei die Abstellfläche viel zu klein. Eine effektive Unterscheidung der bereits eingescannten und der noch nicht erfassten Artikel sei praktisch nicht durchführbar.
Der in der Strafuntersuchung befragte Filialleiter gab an, es sei noch nie vorgekommen, dass jemand einen so grossen Einkauf am Gemüsestand bezahlt habe. Das Bundesgericht liess offen, ob es bei sehr wenigen Artikeln ausnahmsweise anders entschieden hätte.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
In der Folge wurde die Kundin wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 60.– und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Dieses Urteil zog die Kundin mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter, wo sie einen Freispruch verlangte. Sie machte geltend, sie habe beim Gemüsestand, der sich ausserhalb des Gebäudes befinde, noch Gemüse kaufen und den gesamten Einkauf an der Aussenkasse bezahlen wollen.
Mit dieser Argumentation drang die Kundin vor Bundesgericht nicht durch. Laut Bundesgericht darf die Behauptung der Kundin, sie habe am Gemüsestand im Freien bezahlen wollen, als Schutzbehauptung betrachtet werden. Das Bundesgericht berücksichtigte, dass die 70 Artikel an der Kasse beim Gemüsestand nicht sinnvoll und effizient hätten abgerechnet werden können. Für eine derartige Warenmenge sei die Abstellfläche viel zu klein. Eine effektive Unterscheidung der bereits eingescannten und der noch nicht erfassten Artikel sei praktisch nicht durchführbar.
Der in der Strafuntersuchung befragte Filialleiter gab an, es sei noch nie vorgekommen, dass jemand einen so grossen Einkauf am Gemüsestand bezahlt habe. Das Bundesgericht liess offen, ob es bei sehr wenigen Artikeln ausnahmsweise anders entschieden hätte.
Autorin: Andrea Gisler
erschienen im «Gossauer Info»
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